Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) – Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Durch die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) der Europäischen Union ändern sich die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von maßgeblich. Nachdem die EU ihren Richtlinienvorschlag im April 2021 veröffentlichte, trat die CSRD mit 5. Januar 2023 in Kraft getreten. Die neuen Vorschriften müssen ab diesem Zeitpunkt innerhalb von 18 Monaten umgesetzt werden.
Bestimmte Unternehmen müssen bereits seit einigen Jahren über ihre Nachhaltigkeitsmaßnahmen Bericht erstatten. Das regelt die seit 2014 geltende Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Dadurch sollen Stakeholder die Nachhaltigkeitsbemühungen von Unternehmen besser bewerten können.
Diese Berichtspflicht soll nun erheblich ausgeweitet und erweitert werden: Schätzungen zufolge steigt die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen EU-weit von 11.600 auf 49.000.
Mithilfe der CSRD soll
Zugang zu nicht-finanziellen Informationen und deren Vergleichbarkeit verbessert
Die Offenlegung effizienter gestaltet
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf eine Ebene mit der finanziellen Berichterstattung gehoben werden.
Diese Offenlegungspflicht umfasst
Allgemeine Angabepflichten (z.B. Einbindung von Nachhaltigkeit in das Geschäftsmodell, in die Unternehmensstrategie und in die Governance-Mechanismen) sowie
Thematische Angabepflichten anhand der wesentlichen Themen und daraus folgend der ESG-Kriterien (Environment, Social und Governance). Die damit verbundenen Risiken sind inhaltlich breit gefächert:
Umweltrisiken reichen von CO2-Emissionen über Energie- und Wasserverbrauch bis zu Umweltgefährdung und Biodiversität und Kreislaufwirtschaft und Klimawandel.
Soziale Risiken umfassen z.B. gesellschaftliches Engagement, Menschenrechte, Mitarbeiter:innen- und Kund:innenbeziehungen (von der eigenen Belegschaft, Mitarbeiter:innen in der Wertschöpfungskette, betroffenen Gemeinschaften bis hin zu Konsument:innen und Endverbraucher:innen).
Risiken aus Unternehmensführung (Governance) berühren ethische Fragen der Unternehmensführung, aber auch Fragen der Strategie und des Risikomanagements sowie der Inklusion, Anti-Diskriminierung, Korruptionsbekämpfung und Transparenz.
Die EU-Vorschriften gelten für alle großen Unternehmen und für alle an geregelten Märkten notierten Unternehmen (mit Ausnahme von börsennotierten Kleinstunternehmen) sowie für große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen jeder Rechtsform.
„Großes Unternehmen“ ist ein gesetzlich definierter Begriff. Dieser bezeichnet eine Einheit, die mindestens zwei der folgenden Kriterien überschreitet:
Nettoumsatz von 50 Millionen Euro
Bilanzsumme von 25 Millionen Euro
250 Beschäftigte im Durchschnitt des Geschäftsjahrs
Die Inflation der Jahre 2021 und 2022 führte dazu, dass zwei der Kriterien, die Bilanzsumme und Nettoumsatzerlöse, um rund 25 % inflationsbereinigt wurde. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll zukunftsorientierte und rückblickende Informationen sowie qualitative und quantitative Angaben enthalten – gegebenenfalls auch Informationen über die Wertschöpfungskette des Unternehmens.
Meldet euch gerne bei uns, wenn wir bei der Erstellung eures Nachhaltigkeitsberichts einen verlässlichen Partner braucht!
Quellen: https://www.csr-in-deutschland.de/DE/CSR-Allgemein/CSR-Politik/CSR-in-der-EU/Corporate-Sustainability-Reporting-Directive/corporate-sustainability-reporting-directive-art.html | https://www.wko.at/nachhaltigkeit/csrd-faq-informationspflicht-nachhaltigkeitsaspekte | https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13912-Adjusting-SME-size-criteria-for-inflation_en